Verkehrswertgutachten

Das Honorar eines Verkehrswertgutachtens nach §194 BauGB wird in Abhängigkeit von der Höhe des ermittelten Verkehrswertes ermittelt. Unsere Honorarrichtlinie richtet sich nach den Empfehlungen und Veröffentlichungen der Sachverständigenverbände.

 

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Honorarrichtlinie
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Beleihungswertgutachten

Beleihungswertgutachten werden vornehmlich zum Zwecke der Vorlage bei Kredit-/Finanzinstituten beauftragt. In der Regel muss eine Beauftragung direkt durch die Bank bzw. das Finanzinstitut erfolgen, da diese üblicherweise aufgrund bankaufsichtlicher Anforderungen ausschließlich eigenbeauftragte Gutachten verwenden dürfen. Im Ausnahmefall können Beleihungswertgutachten auch direkt von Seiten des Kunden beauftragt werden - was in jedem Fall vorab mit dem jeweiligen Kreditinstitut abzustimmen bleibt. Honorare für durch die Bank beauftragte Beleihungswertgutachten werden von Seiten des Sachverständigen über einen Rahmenvertrag direkt mit Kreditinstitut abgerechnet. Von Kundenseite eigenbeauftragte Beleihungswertgutachten werden in Verbindung mit einem Verkehrswertgutachten unter Zugrundelegung o.a.Honorarrichtlinie zzgl. eines Aufschlags für besondere Leistungen abgerechnet.